Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen müssen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Verwendung kann zeitlich hinausgeschoben werden, wenn innerhalb eines Jahres, in dem die Erträge erwirtschaftet werden, keine angemessene Zweckverwendung möglich ist. Allerdings darf die Mittelverwendung nicht beliebig und auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Gewinne im Sinne eines dauerhaften Vermögensüberschusses darf eine Stiftung nicht erzielen.