Stiftungen richtig managen: Viele Möglichkeiten
Sie suchen nach neuen Wegen, Ihrer Stiftung zu mehr Wirkung zu verhelfen? Sie wollen Ihre Stiftung ausbauen, sichern, noch optimaler verwalten? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Stelle. Wir beantworten im Dialog mit Ihnen Ihre wichtigsten Fragen.
Ihre Fragen – unsere Antworten
Die Stiftung finanziert sich durch Spenden, Zustiftungen, Zuschüsse und ihre Erträge. Die Erträge dürfen nur zur Umsetzung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
In eine Stiftung können Vermögenswerte jeder Art einfließen, wie z.B. Finanzanlagen, Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerke und sonstige Sachwerte. Das Vermögen kann auch durch eine Erbschaft in die Stiftung eingebracht werden
Der Stiftungszweck kann durch verschiedene Möglichkeiten realisiert werden. Die Stiftung kann z.B. eigene Projekte ins Leben rufen, kann Fördermittel oder Stipendien vergeben. Auch die reine Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen ist möglich.
Die Stiftung ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen ungeschmälert zu bewahren. Nur aus den Kapitalerträgen stellt die Stiftung laufend Mittel zur Verfügung. Im Gegensatz zu den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen muss eine Spende zeitnah verwendet werden.
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen müssen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Verwendung kann zeitlich hinausgeschoben werden, wenn innerhalb eines Jahres, in dem die Erträge erwirtschaftet werden, keine angemessene Zweckverwendung möglich ist. Allerdings darf die Mittelverwendung nicht beliebig und auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Gewinne im Sinne eines dauerhaften Vermögensüberschusses darf eine Stiftung nicht erzielen.
Stiftungen müssen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens Rechenschaft ablegen, indem über die laufende Verwaltung Bücher bzw. Aufzeichnungen geführt werden und nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt wird, der eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks umfasst. Um die Möglichkeit des Aufbaus von Rücklagen zu nutzen, ist die Erstellung einer kompletten Bilanz sinnvoll.
Die Haftung der Stiftung bestimmt sich nach §§86, 31 BGB. Sie haftet gegenüber Dritten für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan oder ein Organmitglied in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verursacht. Dabei handelt es sich um eine Haftung der Stiftung für eigenes Handeln und eigenes Verschulden, da die Handlungen und der Wille ihrer Organe als ihre eigenen anzusehen sind.
Organmitglieder und Stiftungsmitarbeiter haben für rechtswidrige Handlungen, die sie im Interesse der Stiftung begehen, persönlich einzustehen.
Fund-Raising ist die systematische Planung, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten einer Stiftung, welche darauf abzielen, Gelder in Form von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung einzusammeln.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Anlage des Stiftungsvermögens – Ausnahme: Kapitalerhalt. In der Stiftungssatzung können bestimmte Anlageklassen vom Stifter ausgeschlossen oder individuelle Vorgaben gemacht werden. Sinnvoll – vor allem auch zur Absicherung der handelnden Organe – ist die Ausarbeiten von Anlagerichtlinien, an denen sich die Vermögensanlage orientieren muss. Gerne erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen die Richtlinien für Ihre Stiftung.