Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit kann der Erblasser über seinen Nachlass frei verfügen. Der unbeschränkten Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann aber das Interesse der Mitgesellschafter entgegenstehen, die sich nicht unbedingt die Erben des Verstorbenen als neue Gesellschafter aufdrängen lassen wollen. Hinzu kommt die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile bei einer Mehrzahl von Erben. Gemeinsam mit Ihnen und unseren Netzwerkpartnern prüfen wir die Vereinbarkeit und erarbeiten Lösungen.