Die Haftung der Stiftung bestimmt sich nach §§86, 31 BGB. Sie haftet gegenüber Dritten für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan oder ein Organmitglied in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verursacht. Dabei handelt es sich um eine Haftung der Stiftung für eigenes Handeln und eigenes Verschulden, da die Handlungen und der Wille ihrer Organe als ihre eigenen anzusehen sind.
Organmitglieder und Stiftungsmitarbeiter haben für rechtswidrige Handlungen, die sie im Interesse der Stiftung begehen, persönlich einzustehen.