Der Stiftungszweck bestimmt Wesen und Aufgabe der Stiftung – er kann sowohl gemein- als auch privatnützig sein. Grundsätzlich kann der Stifter den von ihm verfolgten Zweck nach Belieben festsetzen. Bei gemeinnützigen Stiftungen ergeben sich die anerkannten Stiftungszwecke aus der Abgabenordnung.