Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke  (z.B. kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Vermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden. Bei der Gründung einer Stiftung sollte Ihr Steuerberater immer eingebunden werden. Auch wir arbeiten eng mit ortsansässigen Steuerberatern zusammen.